Satzung des ASV.1925 Ffm.- Höchst e.V.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein 1925 Ffm.- Höchst e.V.“ und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

I.Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

 

II.Zweck des Vereins:

(1.)Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.

(2.)Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe, des Arten- sowie des Naturschutzes.

III.Aufgaben des Vereins:

(1.)Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum Gewässer.

(2.)Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Regeneration und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen.

(3.)Förderung der Vereinsjugend.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind solche, die auf Grund geleisteter Beitragszahlung und durch Ableistung sonstiger, von den aktiven Mitgliedern zu erbringenden Leistungen, berechtigt sind, die Sportfischerei in den Vereinsgewässern auszuüben.

Passive Mitglieder sind solche, die auf Grund geleisteter Beitragszahlung Mitglied des Vereins sind, die Sportfischerei aber nicht ausüben.

Ehrenmitglieder sind aufnahmegebühren-, beitrags- und leistungsfrei und den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Versammlung.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

I.Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen gilt die Unterschrift des Erziehungsberechtigten.

II.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muß.

III.Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Vereinssatzung sowie die gültigen Vereinsbeschlüsse an. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.

IV.Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitragszahlung

 

Mit erfolgter Aufnahme sind folgende Gebühren zu entrichten:

1.Aufnahmegebühr (aktive Mitglieder)

2.Jahresbeitrag (aktive und passive Mitglieder)

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlich zu entrichtenden Jahresbeitrages werden von der Versammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr und der erstmalige Jahresbeitrag werden mit erfolgter Aufnahme fällig. Die folgenden Jahresbeiträge sind bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Sollen von den Mitgliedern weitere Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert werden, so sind die Höhe derselben sowie die Entrichtungsmodalitäten durch die Mitgliederversammlung festzulegen.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

I Die Mitgliedschaft endet:

(1)Durch Tod

(2)Durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit der Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

(3)Durch Ausschluß

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.gegen die Regeln der Satzung verstoßen hat.

b.das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

c.wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist.

d.gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.

e.innerhalb des Vereins durch eigenes Handeln wiederholt oder erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

f.trotz Mahnungen oder ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

II.Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstand ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet abschließend.

III.Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

§ 8 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

I.Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung)

II.Zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern.

III.Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

I.der Vorstand

II.die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

Vorbemerkung: Die einzelnen Positionen im Vorstand können sowohl von männlichen wie auch von weiblichen Personen bekleidet werden. Aus Vereinfachungsgründen wurde im folgenden nur die männliche Form gewählt.

I.Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer, einem Gewässerwart, einem Jugendwart und bis zu 8 Beisitzern mit Aufgabenbereich.

II.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

III.Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

IV.Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

V.Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied (nicht 1. und/oder 2. Vorsitzende) innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Scheidet der 1. und/oder 2. Vorsitzende innerhalb der Wahlperiode aus, so sind diese in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unverzüglich neu zu wählen.

VI.Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Sie sind bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Falle beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

I.In jedem Kalenderjahr muß in den ersten 3 Monaten eine Hauptversammlung stattfinden. Eine weitere Versammlung ist im III. Quartal eines jeden Jahres einzuberufen. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte von den Mitgliedern angegebenen Adresse.

II.Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört (je nach Versammlung).

(1.)Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer.

(2.)Entlastung des Vorstandes.

(3.)Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.

(4.)Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und der sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder.

(5.)Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen von Mitgliedern.

(6.)Unterrichtung der Mitglieder über Vereins- und allgemeinen Fischereiangelegenheiten

(7.)Gedankenaustausch und Pflege der Kameradschaft

III.Anträge von Mitgliedern werden berücksichtigt, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei dem der zur Versammlung eingeladen hat eingegangen sind.

IV.Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

V.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 13 Die Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer sowie 2 Ersatz-Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen, das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Durch die Kassenprüfer ist die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes der Versammlung vorzuschlagen.

 

§ 14 Satzungsänderung

 

Zur Satzungsänderung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 9 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkennbar sein muß. Jede gewünschte Satzungsänderung ist allen Mitgliedern vorzutragen bzw. in schriftlicher Form mit der Tagesordnung zuzuleiten, damit das Mitglied sich informieren kann. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

I.Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 9 aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

II.Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an das „Deutsche Rote Kreuz“ , das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister, frühestens zum 26.01.2002 in Kraft.

 

 

 

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 17.11.2001 laut Protokoll genehmigt.

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

Frankfurt am Main , den 17.11.2001

 

DER VORSTAND

 

 

 

 

 

 

Manfred Sparwald Dr. Rolf Waldhoff Günther Waldhoff Maria Hering

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer Kassiererin

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