Gewässerordnung des ASV 1925 Frankfurt-Höchst e.V.

 

Diese Bestimmungen gelten für die Martinsgrube und die Nidda

1. Aktive Vereinsmitglieder sind berechtigt, mit 2 Ruten zu angeln.

2. Es gelten die Mindestmaße, Schonzeiten und alle anderen gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische in der jeweils gültigen Fassung.

3. Spinnfischen und Raubfischfang sind nur in der Zeit vom 01.06. bis zum 31.01. erlaubt.

4. Untermaßige und geschonte Fische müssen sofort und ungeachtet ihres Zustands zurückgesetzt werden.

5. Fangbeschränkung: Pro Tag dürfen maximal 3 Edelfische dem Gewässer entnommen werden. Davon maximal: 2 Forellen, 1 Karpfen, 2 Schleien, 1 Zander, 2 Hechte.

Ausnahmeregelung bei Forellen: für die dritte und jede weitere Forelle ist eine Gastkarte zu lösen.

6. Wegen des starken Wasserpflanzenwachstums dürfen Graskarpfen, sofern aus früheren Besätzen vorhanden, und Karauschen dem Gewässer nicht entnommen werden und müssen sofort schonend zurückgesetzt werden.

7. Fangliste: Jedes aktive Mitglied ist zum Führen einer Fangliste verpflichtet. Auf der Fangliste sind alle Fänge mit Datum und Gewicht einzutragen. Das Angeln ohne gültige Fangliste ist verboten.

8. Jedes aktive Mitglied muss beim Angeln seine gültigen Angelpapiere mitführen. Dieses sind der gültige Jahresfischereischein, Verbandsausweis und Fangliste. Für die Nidda zusätzlich die dort gültige Erlaubnis.

9. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Papiere einzusehen, den Fang zu kontrollieren und Verstöße gegen die Gewässerordnung dem Vorstand zu melden.

10. Futterbeschränkung: Pro Angeltag dürfen maximal 500 g Boilies oder 2 Liter Anfüttermaterial eingebracht werden. Bei kritischen Wasserverhältnissen wird jegliches Anfüttern durch entsprechende Beschilderung verboten.

Punkt 10. ist zurzeit ausgesetzt.

11. Befinden sich rote Bojen auf dem Gewässer, ist das Angeln verboten.

12. Entfernt sich ein Angler außer Sichtweite von seiner Rute, so ist diese vorher aus dem Wasser zu nehmen.

13. Das Angeln auf Friedfische mit Zwillings- und Drillingshaken ist verboten.

14. Gefangene Fische sind mit einem textilen Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben.

15. Das Anlegen von Feuerstellen ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr untersagt.

16. Das Zelten ist gemäß der Zeltordnung verboten. Geduldet werden Schirm mit Überwurf und Rain-Shields. Beim Aufbau ist darauf zu achten, dass ein kompletter Weg passierbar bleibt.

17. Jedes Mitglied ist zur Schonung der Uferbepflanzung und zur Reinhaltung des Ufers und des Gewässers verpflichtet.

Nicht gestattet ist deshalb:

Das Eisangeln sowie das Betreten der Eisfläche;

das Betreten der Böschung an der Martinsgrube;

das Ausnehmen der Fische am Gewässer.

18. Bei allen Veranstaltungen des Vereins, die im Terminplan mit „X“ gekennzeichnet sind, sind die Gewässer für Mitglieder an diesem Tag gesperrt.

Ausnahmen:

Bei Mitgliederversammlungen sind die Gewässer ab 1 Stunde vor und 1 Stunde nach der Versammlung gesperrt.

Beim Ab- und Anangeln darf sonntags ab 14:00 Uhr wieder gefischt werden.

19. Mitglieder, die noch rückständigen Beitrag oder Arbeitsgeld zu zahlen haben, dürfen nicht an Vereinsgewässern angeln.

20. Verstöße gegen diese Gewässerordnung werden mit bis zu 3-monatiger Gewässersperre geahndet. Diese Gewässersperre ist als Abmahnung zu betrachten und führt im Wiederholungsfall zum Vereinsausschluss.

21. Das Angeln geschieht auf eigene Gefahr. Der ASV 1925 Frankfurt-Höchst e.V. übernimmt keinerlei Haftung.

22. Alle vorherigen Gewässerordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Im Januar 1999

Der Vorstand

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